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a.c.t.i.o.n. - statuten





1. der vorstand besteht aus mindestend drei und bis zu zehn ordentlichen actionistinnen, und zwar aus der obfrau und ihrer stellvertreterin, der schriftführerin und ihrer stellvertreterin, der finanzkoordinatorin und ihrer stellvertreterin sowie bis zu vier beraterinnen die als expertinnen in technischen und inhaltlichen fragen bestellt werden. weiters kann von den subkooperativen jeweils eine delegierte in den vorstand entsandt werden, die mitsprache- und antragsrecht jedoch kein stimmrecht besitzt. delegierte der subkooperativen können vom vorstand aufgefordert werden zwecks auskunftgabe bei den vorstandssitzungen anwesend zu sein.

2. die ordentlichen mitglieder des vorstands werden von der generalversammlung gewählt und zwar die obfrau und die finanzkoordinatorin mit einer qualifizierten mehrheit von zwei dritteln der abgegebenen gültigen stimmen, alle anderen mit einfacher mehrheit. der vorstand hat bei ausscheiden einer gewählten actionistin das recht, eine andere wählbare actionistin zu kooptieren, wozu die nachträgliche genehmigung in der nächstfolgenden generalversammlung einzuholen ist. fällt der vorstand ohne selbstergänzung durch kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange zeit aus, ist jede rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche generalversammlung zum zweck der neuwahl eines vorstandes einzuberufen. sollten auch die rechnungsprüferinnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede ordentliche actionistin , welche die notsituation erkennt, unverzüglich die bestellung einer kuratorin beim zuständigen gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche generalversammlung einzuberufen hat.

3. die funktionsdauer des vorstandes beträgt zwei jahre. wiederwahl ist möglich.

4. der vorstand wird von der obfrau, in deren verhinderung von ihrer stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. ist auch diese auf unvorhersehbar lange zeit verhindert, darf jede sonstige vorstandsactionistin den vorstand einberufen.

5. der vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine ordentlichen actionistinnen eingeladen wurden und mindestens die hälfte von ihnen anwesend ist.

6. der vorstand faßt seine beschlüsse mit einfacher stimmenmehrheit; bei stimmengleichheit gibt die stimme der vorsitzenden den ausschlag.

7. den vorsitz führt die obfrau, bei verhinderung ihre stellvertreterin. ist auch diese verhindert, obliegt der vorsitz der an jahren jüngsten anwesenden vorstandsactionistin.

8. außer durch den tod und ablauf der funktionsperiode (abs. 3) erlischt die funktion einer vorstandsactionistin durch enthebung (abs. 9) und rücktritt (abs. 10).

9. die generalversammlung kann jederzeit den gesamten vorstand oder einzelne seiner ordentlichen actionistinnen entheben.

10. die vorstandsactionistinnen können jederzeit schriftlich ihren rücktritt erklären. die rücktrittserklärung ist an den vorstand, im falle des rücktrittes des gesamten vorstandes an die generalversammlung zu richten.

11. würde die anzahl der vorstandsactionistinnen durch den rücktritt bzw. die enthebung einer vorstandsactionistin unter drei sinken, so wird der rücktritt bzw. die enthebung erst mit kooptierung einer nachfolgerin wirksam; ansonsten wird das ausscheiden sofort wirksam.

 



§ 1 name, sitz und tätigkeitsbereich
§ 2 vereinszweck
§ 3 mittel zur erreichung des vereinszwecks
§ 4 arten der mitgliedschaft
§ 5 erwerb der mitgliedschaft
§ 6 beendigung der mitgliedschaft
§ 7 rechte und pflichten der actionistinnen
§ 8 vereinsorgane
§ 9 die generalversammlung
§ 10 aufgabenkreis der generalversammlung
§ 11 der vorstand
§ 12 aufgabenkreis des vorstandes
§ 13 besondere obliegenheiten einzelner vorstandsactionistinnen
§ 14 die subkooperativen
§ 15 die rechnungsprüferinnen
§ 16 das schiedsgericht
§ 17 auflösung des vereines


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