1. der vorstand besteht aus mindestend drei
und bis zu zehn ordentlichen actionistinnen, und zwar aus der obfrau und ihrer
stellvertreterin, der schriftführerin und ihrer stellvertreterin, der
finanzkoordinatorin und ihrer stellvertreterin sowie bis zu vier beraterinnen
die als expertinnen in technischen und inhaltlichen fragen bestellt werden.
weiters kann von den subkooperativen jeweils eine delegierte in den vorstand
entsandt werden, die mitsprache- und antragsrecht jedoch kein stimmrecht besitzt.
delegierte der subkooperativen können vom vorstand aufgefordert werden
zwecks auskunftgabe bei den vorstandssitzungen anwesend zu sein.
2. die ordentlichen mitglieder des vorstands
werden von der generalversammlung gewählt und zwar die obfrau und die
finanzkoordinatorin mit einer qualifizierten mehrheit von zwei dritteln der
abgegebenen gültigen stimmen, alle anderen mit einfacher mehrheit. der
vorstand hat bei ausscheiden einer gewählten actionistin das recht, eine
andere wählbare actionistin zu kooptieren, wozu die nachträgliche
genehmigung in der nächstfolgenden generalversammlung einzuholen ist.
fällt der vorstand ohne selbstergänzung durch kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange zeit aus, ist jede rechnungsprüferin verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche generalversammlung zum zweck
der neuwahl eines vorstandes einzuberufen. sollten auch die rechnungsprüferinnen
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede ordentliche actionistin
, welche die notsituation erkennt, unverzüglich die bestellung einer
kuratorin beim zuständigen gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche
generalversammlung einzuberufen hat.
3. die funktionsdauer des vorstandes beträgt
zwei jahre. wiederwahl ist möglich.
4. der vorstand wird von der obfrau, in deren
verhinderung von ihrer stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen.
ist auch diese auf unvorhersehbar lange zeit verhindert, darf jede sonstige
vorstandsactionistin den vorstand einberufen.
5. der vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle seine ordentlichen actionistinnen eingeladen wurden und mindestens
die hälfte von ihnen anwesend ist.
6. der vorstand faßt seine beschlüsse
mit einfacher stimmenmehrheit; bei stimmengleichheit gibt die stimme der vorsitzenden
den ausschlag.
7. den vorsitz führt die obfrau, bei
verhinderung ihre stellvertreterin. ist auch diese verhindert, obliegt der
vorsitz der an jahren jüngsten anwesenden vorstandsactionistin.
8. außer durch den tod und ablauf der
funktionsperiode (abs. 3) erlischt die funktion einer vorstandsactionistin
durch enthebung (abs. 9) und rücktritt (abs. 10).
9. die generalversammlung kann jederzeit den
gesamten vorstand oder einzelne seiner ordentlichen actionistinnen entheben.
10. die vorstandsactionistinnen können
jederzeit schriftlich ihren rücktritt erklären. die rücktrittserklärung
ist an den vorstand, im falle des rücktrittes des gesamten vorstandes
an die generalversammlung zu richten.
11. würde die anzahl der vorstandsactionistinnen
durch den rücktritt bzw. die enthebung einer vorstandsactionistin unter
drei sinken, so wird der rücktritt bzw. die enthebung erst mit kooptierung
einer nachfolgerin wirksam; ansonsten wird das ausscheiden sofort wirksam.
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