- actionistinnen des vereins können
alle physischen sowie juristische personen werden.
- über die aufnahme von ordentlichen
und fördernden actionistinnen entscheidet der vorstand. die aufnahme
kann ohne angabe von gründen verweigert werden.
- die ernennung zum
ehrenactionistin erfolgt
auf antrag des vorstandes durch die generalversammlung.
- die ernennung zur
unordentlichen actionistin
erfolgt auf mehrheitlichen beschluß der vorstand.
- vor konstituierung des vereins erfolgt
die vorläufige aufnahme von actionistinnen durch die
proponenten. diese
mitgliedschaft wird erst mit konstituierung des vereins wirksam.
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§ 1 name, sitz und tätigkeitsbereich
§ 2 vereinszweck
§ 3 mittel zur erreichung des vereinszwecks
§ 4 arten der mitgliedschaft
§ 5 erwerb der mitgliedschaft
§ 6 beendigung der mitgliedschaft
§ 7 rechte und pflichten der actionistinnen
§ 8 vereinsorgane
§ 9 die generalversammlung
§ 10 aufgabenkreis der generalversammlung
§ 11 der vorstand
§ 12 aufgabenkreis des vorstandes
§ 13 besondere obliegenheiten einzelner vorstandsactionistinnen
§ 14 die subkooperativen
§ 15 die rechnungsprüferinnen
§ 16 das schiedsgericht
§ 17 auflösung des vereines
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