- die actionistinnen sind berechtigt, an
allen veranstaltungen des vereines teilzunehmen und die einrichtungen des
vereins zu beanspruchen. das stimmrecht in der generalversammlung sowie das
aktive wahlrecht steht nur den ordentlichen und den ehrenactionistinnen zu.
passives wahlrecht steht nur den ordentlichen actionistinnen zu.
- die actionistinnen sind
verpflichtet, die
interessen des vereins nach kräften zu fördern und
alles zu unterlassen,
wodurch das ansehen und der zweck des vereins abbruch erleiden könnte.
sie haben die vereinsstatuten und die beschlüsse der vereinsorgane zu
befolgen. die ordentlichen und außerordentlichen actionistinnen sind
zur pünktlichen zahlung der actionbeiträge in der von
der generalversammlung
beschlossenen höhe verpflichtet.
- weitere rechte und pflichten
der actionistinnen
werden durch beschlüsse der generalversammlung bzw. durch
die geschäftsordnung
festgelegt. auch diese rechte und pflichten sind für
actionistinnen bindend.
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§ 1 name, sitz und tätigkeitsbereich
§ 2 vereinszweck
§ 3 mittel zur erreichung des vereinszwecks
§ 4 arten der mitgliedschaft
§ 5 erwerb der mitgliedschaft
§ 6 beendigung der mitgliedschaft
§ 7 rechte und pflichten der actionistinnen
§ 8 vereinsorgane
§ 9 die generalversammlung
§ 10 aufgabenkreis der generalversammlung
§ 11 der vorstand
§ 12 aufgabenkreis des vorstandes
§ 13 besondere obliegenheiten einzelner vorstandsactionistinnen
§ 14 die subkooperativen
§ 15 die rechnungsprüferinnen
§ 16 das schiedsgericht
§ 17 auflösung des vereines
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