gesetze

_>


 | konzession  | veranstaltungen

ig kultur wien

_>


 | handbuch  | vergnügungssteuer

kultur

_>


 | förderungen  | veranstaltungen

medien

_>


 | medienkonferenz 1999

pressemeldungen

_>


 | gesellschaft  | politik

soziales

_>


 | pflegeeltern

vereinswesen

_>


free4u


 | anmeldung für eine eigene seite bei action.at

search


 | suche auf action.at

 

neues vereinsgesetz

was auf grund des neues vereinsgesetzes für bestehende vereine wichtig ist


IG Kultur Wien


folgende statutenänderungen müssen nach dem neuen vereinsgesetz bis spät. 30.06.2006 angepasst werden:

1. der vereinsname muss einzigartig sein, eine verwechslung ausschließen und bezug auf die tätigkeit des vereins nehmen.(bsp: "prototyp" alleine geht nicht, aber "prototyp - verein zur förderung der bildenden künste" ist in ordnung)
2. im vereinszweck muss ebenfalls eindeutig die vereinstätigkeit ablesbar sein.
3. 10 % der mitglieder können ohne angebe von gründen eine außerordentliche generalversammlung einberufen; früher bedurfte es 1/3 der mitglieder.
4. aufgaben der organe: das leitungsorgan (der vorstand) muss einmal im jahr seiner informationsplicht (§ 20) nachkommen. wenn 10 % der mitglieder eine information mit begründung verlangen, dann muss das leitungsorgan über aktivitäten und die finanzgebarung innerhalb von 4 wochen auskunft geben.
5. eine schlichtungsverfahren muss beschrieben sein.


haftung:

die veränderung ist, dass die haftung jetzt im vereinsgesetz beschrieben ist, früher entnahm man die regelungen aus anderen gesetzen.

ehrenamtlich funktionärInnen müssen zwar auch "ordentlich und sorgfältig" handeln, können aber nicht im sinne der schuldhaftung verantwortlich gemacht werden, da sie nicht "professionell" sind (VerG. § 24)

im VerG. (§23) ist beschrieben, dass ausschließlich der verein haftet (mit seinem vermögen) und nicht die personen die für den verein tätig werden. die organe des vereins müssen nach der "sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften organwalters" (§ 23 f) handeln. tun sie das nicht,| so haften sie dem verein gegenüber für den daraus enstandenen schaden. dies gilt auch für die rechnungsprüferInnen. (die "sorgfalt" leitet sich aus dem gesellschaftsrecht ab.) d.h. sobald man eine funktion übernimmt, muss man über dieses recht bescheid wissen, zu sagen man wusste nicht darüber bescheid, schützt nicht vor der schuldhaftung. die haftung ist durch die zeichungsberechtigung im statut beschrieben.

wichtig: ohne persönliches verschulden kann es zu keiner direkten haftung von vereinsorganen kommen. schuldhaft heißt fahrlässiges oder vorsätzliches handeln oder unterlassen.

wichtig: die entlastung des vorstandes gibt es im gesetz nicht, das hat keine rechtswirkung! ein neuer vorstand übernimmt zwar die schulden des alten vorstandes, aber das schuldhafte verhalten nicht. rechtlich kann dann der alte vorstand belangt werden, sofern es nicht verjährt ist.


rechnungsprüferInnen (rp) (§ 21):

diese aufgaben sind neu geregelt. mind. 2 unabhängige personen müssen für mind. ein jahr bestellt werden. die rp können auch durch eineN wirtschaftsprüferIn oder beeideteN buchprüferIn ersetzt werden.

sie müssen die statutengemäße verwendung der finanzmittel überprüfen und gebarungsmängel aufzeigen.

das leitungsorgan muss den rp die erfoderlichen unterlagen vorlegen. der prüfbericht muss dem leitungsorgan innerhalb von 4 monaten vorgelegt werden und das leitungsorgan wiederum muss ihn den mitgliedern vorlegen. bei der generalversammlung müssen die rp anwesend sein und berichten.


vereinsgebarung:

es ist verplichtend eine ordnungsgemäße buchhaltung zu führen, budget und bilanzen zu erstellen (§ 21)

der rechnungsabschluss muss vom leitungsorgan innerhalb von 5 monaten nach rechnungsjahrabschluss vorgelegt werden. dieser muss dann innerhalb von 4 monaten von den rp geprüft werden. muss nicht zeitgleich mit der generalversammlung sein!!


inhalt jahresabschluss:

ein- ausgabenrechnung

neu ist eine vermögensübersicht =

+offene forderungen und verbindlichkeiten

+vermögen

+anlagevermögen (empfehlenwert ist das anlagevermögen nach afa zu berechnen oder einen einfachen gebrauchswert festzuhalten)

schwellenwerte (zwei jahre über- bzw. unterschritten):
bis zu EUR 1 million genügt eine einnahme/ausgabenrechnung
ab EUR 1 million, handelsrechtliche bilanz (bilanz und gewinn- u. verlustrechnung)


zur information:

bis 2003 soll das zentrale vereinsregister erstellt und über das internet abrufbar sein.

* inhalt des lokalen vereinsregisters das in das zentrale vereinsregisters überführt wird:

örtl. vereinsbehörde, vereinsname, zvr-zahl, enstehungsdatum, sitz, anschrift, vertretung des vereins lt. statut, funktion, name, geburtsort-, datum, zustelladressen der vertretungsbefugten und gründerInnen bzw. abwicklerInnen, personenkennzeichung, beginn u. dauer der vertretungsbefugnis, allfällige abschlußprüferinnenvermerke, auflösung, abwicklung, beendigung der abwicklung,
wichtig: auskunftssperre (sensible daten können mit einer begründung gesperrt werden. z.b. bei einem frauenhaus ist der sitz nicht eruierbar).

frühere vorstandsmitglieder werden nur durchgestrichen und nicht gelöscht!


IG Kultur Wien
Hofmühlgasse 20/5/18
1060 Wien
Tel: 587 36 83 16
Fax: 587 36 83 4
office@igkulturwien.net
http://www.igkulturwien.net
Bürozeiten:
Mo + Di: 10 - 14 Uhr
Mi + Do: 12 - 16 Uhr

updated: 23.07.2002 by Koppi
 
 
artists communication theory information organizations network
==== ©reated '98-'01 by a.c.t.i.o.n. ====